Vertragsbedingungen Vermietung
(1) Die Mietkaution wird dem Mieter am Ende der Mietzeit zurück erstattet.
(2) Der Mietgegenstand ist sorgfältig zu behandeln und nur seiner Bestimmung hin zu verwenden. Die Verwendung des Mietgegenstandes erfolgt auf Gefahr des Mieters. Für Schäden am Mietgegen- stand haftet der Mieter.
(3) Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während der Mietzeit des Mietgegenstandes ein Mangel, so muss der Mieter unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon informieren. Ein eventueller Schadenersatz steht dem Mieter maximal in Höhe der Miete zu. ). Bei einem nicht durch den Mieter verursachten Ausfall bemüht sich der Vermieter im praktikablen Rahmen unverzüglich um die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung. Sofern dies misslingt oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, wird die Miete anteilmäßig bis zum Eingang der Benachrichtigung berechnet.
(4) Der Mietgegenstand wird auf Kosten und Gefahr des Mieters transportiert. Der Mieter hat den Mietgegenstand dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, der dem Auslieferungszustand des Mietgegenstandes entsprach.
(5) Wird der Mietgegenstand verspätet oder beschädigt zurück gegeben, steht dem Vermieter ein Schadenersatz zu. Eventuell notwendige Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten werden dem verursachenden Mieter berechnet
(6) Der Mieter hat den Mietgegenstand vom Vermieter in einem funktionstüchtigen Zustand übernommen. Der Mieter wurde vom Vermieter in die Bedienung, insbesondere in einzuhaltende Sicherheitsvorschriften, eingewiesen.
(7) Der Mietgegenstand darf nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden, wofür der Mieter garantiert.
(8) Nicht geeignet zur Aufstellung von Luftkissen- Spiel- und Aktionsgeräten sind Flächen mit starken Unebenheiten oder scharfkantigem Bodenbelag. Kosten für Wartezeiten die dem Vermieter durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhafte Platzverhältnisse entstehen trägt der Mieter.
(9) Die Haftung des Vermieters für die Mietsache beginnt mit der Übergabe an den Mieter und endet nach erfolgter Endkontrolle durch uns.
(10) Sofern der Mieter die Mietgegenstände bei Rückgabe nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüfen kann entbindet dies den Vermieter nicht von seiner Verpflichtung für Schäden zu haften, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind.
(11) Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.
(12) Aufblasbare Geräte sind an bauseits vorhandenen Ankerstellen, mittels Erdnägeln, oder Ankergewichten sicher
zu verankern. Bei Windgeschwindigkeiten ab 30 km/h (Windstärke 5, Frische Brise), oder zu erwartenden Windböen (z.B. in Gewitternähe) ist das Gerät unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, die Luft abzulassen und zu sichern.
(13) Zum Betrieb wird während der Betriebszeit sowie zum Auf- und Abbau pro Gerät ein Stromanschluß, je nach Gerät Schukosteckdose 230V-16A oder CEE-Steckdose 400V 16A – 32A mit Fehlerstromschutzeinrichtung, in maximal 3m Entfernung zum jeweiligen Gerät benötigt und vom Mieter bereitgestellt.
(14)Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl an Gerätschaften des Vermieters sowie die daraus resultierenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Mieter in vollem Umfang, auch wenn diese durch Dritte herbeigeführt werden, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder dessen Erfüllungsgehilfen. Ebenso haftet der Mieter für Unfälle die in seinem Verantwortungsbereich entstehen. Er stellt den Vermieter von Schadenersatzleistungen die sich aus der Benutzung der Geräte oder der Teilnahme an den Aktionen ergeben frei, soweit die Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Für alle sonstigen Schäden haftet der Vermieter nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Benutzung von Luftkissenspiel- und Aktionsgeräten ist nur ohne Schuhwerk zulässig und geschieht, wie die Teilnahme an allen anderen Aktionen, auf eigene Gefahr der jeweiligen Teilnehmer.